Geschützte Werte und anrechenbares Vermögen

Bürgergeld dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Wenn Sie über eigene Vermögenswerte verfügen, müssen Sie diese erst aufbrauchen, bevor Sie Leistungen beanspruchen können.

Zum Vermögen zählen unter anderem:

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Aktien, Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Allerdings gibt es auch geschützte Werte, die bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen:

  • ein angemessener Hausrat
  • selbstgenutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung in angemessener Größe
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Vermögensfreibeträge

Zum Thema: Vermögensfreibeträge

Prinzipiell ist für jede in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro vorgesehen. Grundsätzlich wird innerhalb einer Karenzzeit von einem Jahr nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtige Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Für die Fristermittlung der Karenzzeit sind Vorbezugszeiten von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen.

Zusätzliche Informationen über die Themen Freibeträge und Vermögen können Sie den Informationsmaterialien entnehmen, die auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zum Download angeboten werden.