Geschützte Werte und anrechenbares Vermögen

Grundsicherung dient der Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Wenn Sie über eigene Vermögenswerte verfügen, müssen Sie diese erst aufbrauchen, bevor Sie Leistungen beanspruchen können.

Zum Vermögen zählen unter anderem:

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Aktien, Krypto, ETFs, Fonds, Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Allerdings gibt es auch geschützte Werte, die bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen:

  • ein angemessener Hausrat
  • selbstgenutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung in angemessener Größe
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Vermögensfreibeträge

Zum Thema: Vermögensfreibeträge

Aufgrund des 13. Änderungsgesetzes im SGB II wird ab 01.07.2026 der Vermögensfreibetrag an das Lebensalter geknüpft.

Es gelten daher ab 01.07.2026 folgende Freibeträge für die leistungsberechtigte Person sowie für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II):

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro

Der Freibetrag gilt ab Beginn des Monats in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Sollte das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bewilligt haben, obwohl Sie und Ihre Bedarfsgemeinschaft über den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfügen, besteht Ihrerseits die Verpflichtung dies unverzüglich gegenüber Ihrem Jobcenter mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht ebenfalls, wenn das Vermögen während des laufenden Leistungsbezuges die Freibeträge für Ihre Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Zusätzliche Informationen über die Themen Freibeträge und Vermögen können Sie den Informationsmaterialien entnehmen, die auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zum Download angeboten werden.