Was wird als Einkommen angerechnet – und was nicht?

Geld oder geldwerte Leistungen, die Sie erhalten, werden als Einkommen bei der Berechnung Ihres Regelsatzes angerechnet.

Dazu zählen insbesondere:

  • Löhne oder Gehälter
  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld
  • Renten (z.B. Halbwaisenrente, Witwenrente)
  • Zinsen und Erträge (z.B. aus Mieteinnahmen)
  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld
  • Elterngeld

Gut zu wissen:

Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner berät Sie in allen Fragen rund um Ihre persönliche Situation. Zusätzliche Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Ihr anrechenbares Einkommen verringert sich durch:

  • Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • Grundfreibetrag (Informationen zur Berechnung auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit)
  • Elterngeldfreibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit

Nicht angerechnet werden:

  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechenden Gesetzen
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe einer vergleichbaren Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Blindengeld