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Änderung der Sanktionsregelungen im SGB II

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 05.11.2019 entschieden, dass Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung mithilfe von Leistungsminderungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Die in §§ 31 bis 31b SGB II verankerten Sanktionsregelungen sind jedoch teilweise unverhältnismäßig und bedürfen einer gesetzlichen Neuregelung. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das BVerfG eine verbindliche Übergangsregelung für die Sanktionierung von Mitwirkungsverstößen nach § 31 Absatz 1 SGB II angeordnet. Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen darf nicht über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen. Die aktuell vorliegenden Fälle werden nun direkt vom Jobcenter überprüft und ggfs. berichtigt.